Brandenburg geht eigenen Weg bei der Umsetzung der Unterschwellenvergaben von freiberuflichen Leistungen
Während die VOL/A 2009 im Unterschwellenbereich freiberufliche Leistungen ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen hat, hat § 50 UVgO insoweit erstmalig eine Spezialvorschrift für die Vergabe dieser Leistungen im Unterschwellenbereich geschaffen:
§ 50 UVgO – Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen
1Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden 2, sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. 2Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.
Ausgehend allein vom Wortlaut liegen die freiberuflichen Dienstleistungen im Anwendungsbereich der UVgO, obgleich eine konkrete Ausgestaltung des Verfahrens aus der Vorschrift nicht hervorgeht. Einer unbedarften Leseart nach, könnte man mithin davon ausgehen, dass sämtliche Vorschriften der UVgO auch für diese Leistungen gelten.